Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
BVerfG, Beschluß vom 31.01.1952 - Aktenzeichen 1 BvR 68/51
DRsp Nr. 1996/6404
Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
»1. Im Verfahren über Verfassungsbeschwerden ist die Bewilligung des Armenrechts an den Beschwerdeführer zulässig.2. Die Beiordnung eines Armenanwalts ist nicht nur für die unter Anwaltszwang fallende mündliche Verhandlung, sondern auch für das schriftliche Verfahren zulässig.3. Die Auswahl des beigeordneten Anwalts erfolgt aus der Zahl der bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte.4. Der beigeordnete Anwalt hat im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Ansprüche nach dem Gesetz betr. Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen.«