OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2006
20 W 108/06
Normen:
FGG § 14 ; WEG § 43 ; ZPO § 119 ; ZPO § 574 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 257/05

Prozesskostenhilfe: Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 20 W 108/06

DRsp Nr. 2006/22049

Prozesskostenhilfe: Zulassung der Rechtsbeschwerde

»1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG -Verfahren) Prozesskostenhilfe versagt, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. 2. Dies gilt sowohl, wenn das Landgericht die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, als auch wenn es für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt.«

Normenkette:

FGG § 14 ; WEG § 43 ; ZPO § 119 ; ZPO § 574 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 19.07.2005 (Bl. 129-136 d. A.) hat das Amtsgericht den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.12.2005 zu TOP 8 gefassten Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage für unwirksam erklärt, festgestellt, dass der Antrag auf Herausgabe von Verwalterunterlagen erledigt und der Antrag auf Schadensersatzzahlungen zurückgenommen seien, und die weitergehenden Anträge auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, auf Herausgabe und Abberufung des Verwalters und von Verwaltungsbeiräten zurückgewiesen.