Mit Beschluss vom 19.07.2005 (Bl. 129-136 d. A.) hat das Amtsgericht den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.12.2005 zu TOP 8 gefassten Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage für unwirksam erklärt, festgestellt, dass der Antrag auf Herausgabe von Verwalterunterlagen erledigt und der Antrag auf Schadensersatzzahlungen zurückgenommen seien, und die weitergehenden Anträge auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, auf Herausgabe und Abberufung des Verwalters und von Verwaltungsbeiräten zurückgewiesen.
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