BayObLG - Beschluß vom 23.04.1998
2Z BR 65/97
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, 3, § 21, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 1012
WuM 1999, 656
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1220/96 ,
AG Lindau UR II 9/95 ,

Prüfung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 65/97

DRsp Nr. 1998/8137

Prüfung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses

»1. Für die Prüfung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.2. Zur Frage, ob ein Eigentümerbeschluß nichtig ist, der sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, die Aufwendungen einer Gruppe von Eigentümern (hier: Treuhandverein) für den Erwerb eines Sondereigentums im Weg der Zwangsversteigerung zu übernehmen und sie als Eigentümer dieses Sondereigentums von Wohngeldzahlungen und laufenden Kosten freizustellen, soweit diese nicht aus der Bewirtschaftung des Sondereigentums aufgebracht werden können.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, 3, § 21, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus mehreren Gebäuden mit rund 300 Appartementwohnungen, Restaurant, Schwimmbad, medizinischen Bädern und weiteren gewerblich nutzbaren Räumen besteht. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Die Gemeinschaftsordnung vom 31.10.1972 bestimmt in § 6, daß die Gesamtwohnanlage als Kurzentrum und Apparthotel für Kur oder klinische Behandlung oder für Behandlung nach anerkannten Naturheilverfahren betrieben wird.