I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner steht ein Sondernutzungsrecht an der seinem Sondereigentum vorgelagerten Grundstücksfläche zu.
In Nr. IV. 4. der Teilungserklärung ist bestimmt, dass die einzelnen Einheiten, soweit gesetzlich möglich, jeweils wirtschaftlich getrennte Einheiten bilden. Nr. IV. 8. der Teilungserklärung bestimmt unter anderem, dass zu baulichen Veränderungen und Aufwendungen aller Art es nicht der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf, soweit davon kein Gemeinschaftseigentum, für das auch kein Sondernutzungsrecht besteht, betroffen ist.
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