BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
2Z BR 90/04
Normen:
BGB § 1004 ; FGG § 27 ; WEG § 14 § 15 § 22 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 7679/03
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen II 39/03

Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der Abdingung von § 22 Abs. 1 WEG

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 90/04

DRsp Nr. 2004/14131

Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der Abdingung von § 22 Abs. 1 WEG

»1. Ob durch eine bauliche Veränderung der optische Gesamteindruck der Anlage nachteilig verändert wird, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. 2. Ist die Anwendung des § 22 Abs. 1 WEG abbedungen, kann sich ein Wohnungseigentümer grundsätzlich auf die Verletzung von Vorschriften des Baurechts berufen, wenn nach der Teilungserklärung die verschiedenen Wohneinheiten wirtschaftlich selbständig sein sollen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die baurechtlichen Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; FGG § 27 ; WEG § 14 § 15 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner steht ein Sondernutzungsrecht an der seinem Sondereigentum vorgelagerten Grundstücksfläche zu.

In Nr. IV. 4. der Teilungserklärung ist bestimmt, dass die einzelnen Einheiten, soweit gesetzlich möglich, jeweils wirtschaftlich getrennte Einheiten bilden. Nr. IV. 8. der Teilungserklärung bestimmt unter anderem, dass zu baulichen Veränderungen und Aufwendungen aller Art es nicht der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf, soweit davon kein Gemeinschaftseigentum, für das auch kein Sondernutzungsrecht besteht, betroffen ist.