Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das die auf Eigenbedarf der Beschwerdeführer gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.
I. 1. Am 9.3.1987 ersteigerten die Beschwerdeführer ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus (ausgebaute Wohnfläche ca. 110 qm) bebaut ist. Dieses Grundstück hatte die Voreigentümerin zum 1.2.1986 auf zunächst 3 Jahre an die Beklagten vermietet. Mit Schriftsatz v. 12.3.1987 kündigten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis und machten geltend, sie beabsichtigten, das Grundstück selbst zu bewohnen, da sie zur Zeit zur Miete wohnten. Sie hätten das Grundstück allein zu dem Zwecke ersteigert, dieses für sich selbst zu nutzen.
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