BVerfG - Beschluß vom 01.07.1988
1 BvR 1390/87
Normen:
BGB BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 12
NJW 1988, 2725
WuM 1988, 246
ZMR 1989, 210
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 468/87

Prüfungsumfang bei der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 01.07.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 1390/87

DRsp Nr. 1993/51

Prüfungsumfang bei der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass bei der Entscheidung über eine formell wirksame Eigenbedarfskündigung alle Behauptungen, mit denen der Vermieter den bereits vorprozessual in Anspruch genommenen gesetzlichen Tatbestand auszufüllen sucht, sachlich beschieden werden, wobei sich das Gericht nicht darauf beschränken darf, nur die im vorprozessualen Kündigungsschreiben genannten Angaben zu überprüfen.

Normenkette:

BGB BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 ; ZVG § 57a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das die auf Eigenbedarf der Beschwerdeführer gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.

I. 1. Am 9.3.1987 ersteigerten die Beschwerdeführer ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus (ausgebaute Wohnfläche ca. 110 qm) bebaut ist. Dieses Grundstück hatte die Voreigentümerin zum 1.2.1986 auf zunächst 3 Jahre an die Beklagten vermietet. Mit Schriftsatz v. 12.3.1987 kündigten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis und machten geltend, sie beabsichtigten, das Grundstück selbst zu bewohnen, da sie zur Zeit zur Miete wohnten. Sie hätten das Grundstück allein zu dem Zwecke ersteigert, dieses für sich selbst zu nutzen.