OLG München - Endurteil vom 23.08.2016
9 U 4327/15 Bau
Normen:
WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8281/13

Rechte des Auftraggebers bei einem Luftschallmangel

OLG München, Endurteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 9 U 4327/15 Bau

DRsp Nr. 2017/2679

Rechte des Auftraggebers bei einem Luftschallmangel

Die technisch mögliche Beseitigung eines Luftschallmangels durch "biegeweiche Vorsatzschalen" ist dann im Rechtssinne unmöglich, wenn dadurch andere Vertragsverletzungen begründet würden. Trotz Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums können die einzelnen Erwerber in diesem Fall den Bauträger direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2015, Az. 8 O 8281/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;

Gründe

I.