BGH - Urteil vom 30.04.2003
VIII ZR 217/02
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 (n.F.) § 985 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 217/02

DRsp Nr. 2003/9889

Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

Zur Einschränkung des Herausgabeanspruchs gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F., § 985 BGB durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im gestuften Mietverhältnis (Art. 3 Abs. 1 GG).

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 (n.F.) § 985 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des Grundstücks P. Platz in B.. Der Beklagte nutzt dort aufgrund eines mit dem D. e.V. geschlossenen Mietvertrages Räumlichkeiten zu Wohnzwecken. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe dieser Räume.