Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des Grundstücks P. Platz in B.. Der Beklagte nutzt dort aufgrund eines mit dem D. e.V. geschlossenen Mietvertrages Räumlichkeiten zu Wohnzwecken. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe dieser Räume.
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