KG - Urteil vom 17.12.2015
22 U 272/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 87/13

Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung wegen eingeschränkter Nutzung mitverkaufter Dachgeschossräume

KG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 22 U 272/13

DRsp Nr. 2016/12985

Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung wegen eingeschränkter Nutzung mitverkaufter Dachgeschossräume

Konnte der Erwerber einer Eigentumswohnung davon ausgehen, dass mitverkaufte Dachgeschossräume zu Wohnzwecken genutzt werden können, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft dies jedoch mit Erfolg unterbunden, so kann er von dem Verkäufer einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen, wenn dieser ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Teilungserklärung lediglich ein Sondernutzungsrecht an den Dachgeschossräumen ausweist und die Nutzung zu Wohnzwecken in der Wohnungseigentümergemeinschaft streitig ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. November 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 9 O 87/13, teilweise abgeändert und hinsichtlich der Hauptsache neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 250.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2013 zu zahlen. Die Widerklage und die weitergehende Klage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/3 und hat der Beklagte 2/3 zu tragen.