OLG Köln vom 25.09.2000
16 U 46/2000
Normen:
BGB 544; BGB § 542;
Fundstellen:
WuM 2001, 24

Rechte des gewerblichen Zwischenmieters bei Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung; Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

OLG Köln, vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 16 U 46/2000

DRsp Nr. 2009/7426

Rechte des gewerblichen Zwischenmieters bei Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung; Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Der gewerbliche Zwischenmieter, der eine Wohnung im Rahmen eines Steuersparmodells ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, ist nicht berechtigt, ein Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung fristlos zu kündigen, wenn Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung auftritt.

Normenkette:

BGB 544; BGB § 542;
Fundstellen
WuM 2001, 24