BGH - Urteil vom 14.11.2003
V ZR 102/03
Normen:
Nds. NachbarrechtsG § 54 Abs. 2 ; BGB § 910 Abs. 2 § 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 analog § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 224
BGHZ 157, 33
DB 2004, 650
MDR 2004, 389
NJW 2004, 1037
NZM 2004, 115
NuR 2004, 270
UPR 2004, 112
WM 2004, 1350
WuM 2004, 115
ZfIR 2004, 245
Vorinstanzen:
LG Stade,
AG Cuxhaven,

Rechte des Grundstücksnachbarn bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes von Bäumen; Begriff des Störers; Nachbarrechtlicher Ausgleich für erhöhten Reinigungsaufwand

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen V ZR 102/03

DRsp Nr. 2003/16071

Rechte des Grundstücksnachbarn bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes von Bäumen; Begriff des Störers; Nachbarrechtlicher Ausgleich für erhöhten Reinigungsaufwand

»a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.