Rechte des Mieters bei Betreten der Wohnung des Vermieters ohne Ankündigung
LG Berlin, vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 64 S 305/98
DRsp Nr. 2009/7622
Rechte des Mieters bei Betreten der Wohnung des Vermieters ohne Ankündigung
1. Betritt der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554aBGB fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung durch den Mieter bedarf es insoweit nicht.2. In diesem Fall ist auch noch eine sechs Wochen nach dem Vorfall erfolgte Kündigung durch den Mieter rechtzeitig.