LG Braunschweig - Urteil vom 13.05.1988
6 S 132/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 145
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 30.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 317/86

Rechte des Mieters bei bräunlicher Verfärbung des Trinkwassers

LG Braunschweig, Urteil vom 13.05.1988 - Aktenzeichen 6 S 132/87

DRsp Nr. 2002/9223

Rechte des Mieters bei bräunlicher Verfärbung des Trinkwassers

Ist eine bräunliche Verfärbung des Trinkwassers weder auf erhöhten Eisengehalt des seitens des Versorgers gelieferten Wassers, noch auf Installationsarbeiten des Mieters zurückzuführen, so hat der Vermieter diese zu beseitigen. Außerdem ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf Erstellung einer den Installationsgrundsätzen entsprechenden Installation und Feststellung zur Berechtigung einer Minderung von monatlich 10 % ursprünglich begründet war und diese Ansprüche des Klägers erst durch die Reduzierung der Braunfärbung des Wassers im Laufe des Rechtsstreits in Wegfall gekommen sind.

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der der Beklagte unter Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages widerspricht, hat das Gericht in einem Zwischenstreit festzustellen, ob die Hauptsache sich nach Klageeinreichung erledigt hat, d.h. ob sie ursprünglich zulässig und begründet war.