Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf Erstellung einer den Installationsgrundsätzen entsprechenden Installation und Feststellung zur Berechtigung einer Minderung von monatlich 10 % ursprünglich begründet war und diese Ansprüche des Klägers erst durch die Reduzierung der Braunfärbung des Wassers im Laufe des Rechtsstreits in Wegfall gekommen sind.
Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der der Beklagte unter Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages widerspricht, hat das Gericht in einem Zwischenstreit festzustellen, ob die Hauptsache sich nach Klageeinreichung erledigt hat, d.h. ob sie ursprünglich zulässig und begründet war.
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