LG Berlin vom 05.08.2002
67 S 342/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536b; BGB § 551;
Fundstellen:
MM 2003, 46

Rechte des Mieters bei nächtlicher Ruhestörung durch eine Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses

LG Berlin, vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 67 S 342/01

DRsp Nr. 2009/7764

Rechte des Mieters bei nächtlicher Ruhestörung durch eine Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses

1. Kommt es durch eine Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses zu nächtlicher Ruhestörung zwischen 22 Uhr und 3 Uhr, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 40 % berechtigt. Er ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht über den Betrieb der Gaststätten aufgeklärt hat. 2. Allein das Vorhandensein von Gaststätten lässt nicht auf die Kenntnis des Mieters von nächtlicher Ruhestörung schließen. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, den Mieter hierauf hinzuweisen.