Rechte des Mieters bei unzureichender Schalldämmung zur Nachbarwohnung
AG Berlin-Mitte, vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 7 C 741/98
DRsp Nr. 2009/7607
Rechte des Mieters bei unzureichender Schalldämmung zur Nachbarwohnung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Schallschutz zur Nachbarwohnung soweit zu verbessern, dass mindestens die DIN 4109, Blatt 2, aus dem Jahr 1962 eingehalten ist.2. Dass seit Beginn des Mietverhältnisses fünf Jahre verstrichen sind, ist dabei zumindest dann ohne Bedeutung, wenn die Nachbarwohnung in dieser Zeit unbewohnt war.