BGH - Urteil vom 26.09.1990
IV ZR 226/89
Normen:
BGB § 652 ; WEG § 12 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2435
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Verflechtung 3
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Verflechtung 4
BGHR WEG § 27 Makler 1
BGHZ 112, 240
DB 1990, 2518
DRsp I(138)600a
JZ 1991, 256
LM § 652 BGB Nr. 12
NJW 1991, 168
NJW-RR 1991, 843
NWB 1990, F. 1, 410
VersR 1991, 98
WM 1990, 2088
WuM 1991, 45
ZMR 1991, 61
Vorinstanzen:
OLG München, LG München I,

Rechte des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen IV ZR 226/89

DRsp Nr. 1992/1054

Rechte des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

»Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gemäß § 12 Wohnungseigentumsgesetz die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufes abhängig ist, kann wegen des demgemäß institutionalisierten Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen Makler sein.«

Normenkette:

BGB § 652 ; WEG § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage J.. Sie verlangt von der Beklagten 7.524 DM Maklerprovision, nachdem sie der Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung dieser Anlage vermittelt hat. Im notariellen Kaufvertrag mit dem Veräußerer Sch. heißt es unter Nr. XII:

"Maklerprovision:

Dieser Kaufvertrag ist durch die Firma ... (Klägerin) vermittelt worden.

Der Käufer verpflichtet sich, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7.524 DM incl. 14 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Dieser Betrag ist sofort fällig. Der Vermittler soll aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt sein."