Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage J.. Sie verlangt von der Beklagten 7.524 DM Maklerprovision, nachdem sie der Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung dieser Anlage vermittelt hat. Im notariellen Kaufvertrag mit dem Veräußerer Sch. heißt es unter Nr. XII:
"Maklerprovision:
Dieser Kaufvertrag ist durch die Firma ... (Klägerin) vermittelt worden.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7.524 DM incl. 14 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Dieser Betrag ist sofort fällig. Der Vermittler soll aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt sein."
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