Rechte des zur ausschließlichen Gartenbenutzung berechtigten Mieters bei Mitbenutzung durch Mitmieter zur Trocknung von Wäsche
AG Brilon, vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 2 C 173/00
DRsp Nr. 2009/7436
Rechte des zur ausschließlichen Gartenbenutzung berechtigten Mieters bei Mitbenutzung durch Mitmieter zur Trocknung von Wäsche
Ist ein Mieter zur ausschließlichen Nutzung des Gartens berechtigt und zu dessen gärtnerischer Pflege verpflichtet, so kann er vom Vermieter die Unterlassung der Aufstellung einer Wäschespinne zur Benutzung durch Mitmieter verlangen.