AG Brilon vom 23.08.2000
2 C 173/00
Normen:
BGB § 535; BGB § 862;
Fundstellen:
WuM 2001, 392

Rechte des zur ausschließlichen Gartenbenutzung berechtigten Mieters bei Mitbenutzung durch Mitmieter zur Trocknung von Wäsche

AG Brilon, vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 2 C 173/00

DRsp Nr. 2009/7436

Rechte des zur ausschließlichen Gartenbenutzung berechtigten Mieters bei Mitbenutzung durch Mitmieter zur Trocknung von Wäsche

Ist ein Mieter zur ausschließlichen Nutzung des Gartens berechtigt und zu dessen gärtnerischer Pflege verpflichtet, so kann er vom Vermieter die Unterlassung der Aufstellung einer Wäschespinne zur Benutzung durch Mitmieter verlangen.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 862;
Fundstellen
WuM 2001, 392