OLG München - Beschluss vom 31.07.2013
32 Wx 129/13
Normen:
WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG a.F. § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 2069
MietRB 2013, 300
NJW-RR 2014, 453
NZM 2014, 82
ZMR 2014, 51
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 483 URII 1192/01 WE

Rechte eines Wohnungseigentümers auf Genehmigung der Errichtung eines Wintergartens auf einer ohne Wissen der Eigentümergemeinschaft vergrößerten Terrassenfläche

OLG München, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 32 Wx 129/13

DRsp Nr. 2013/18754

Rechte eines Wohnungseigentümers auf Genehmigung der Errichtung eines Wintergartens auf einer ohne Wissen der Eigentümergemeinschaft vergrößerten Terrassenfläche

Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümergrundsatzbeschlusses, wonach der Bau von Glasveranden auf Terrassen grundsätzlich genehmigt wird, kann ein Eigentümer aus Gründen des Bestandsschutzes oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechte herleiten, wenn er seine Terrassenfläche ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer verändert hat.

Tenor

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG a.F. § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.1985 unter TOP 4.5 folgender Beschluss protokolliert ist:

"Die Eigentümergemeinschaft genehmigt grundsätzlich jedem Eigentümer bereits jetzt den Bau von Glasveranden über deren Terrassen zu gleichen Bedingungen."