Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu tragen.
III.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.1985 unter TOP 4.5 folgender Beschluss protokolliert ist:
"Die Eigentümergemeinschaft genehmigt grundsätzlich jedem Eigentümer bereits jetzt den Bau von Glasveranden über deren Terrassen zu gleichen Bedingungen."
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