BayObLG - Beschluss vom 19.05.2004
2Z BR 67/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 Satz 1 ; BayBO Art. 29 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 345
ZMR 2005, 212
ZfIR 2004, 867
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17686/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 376/03

Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 1 WEG nach dessen vertraglichem Ausschluss

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 67/04

DRsp Nr. 2004/10743

Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 1 WEG nach dessen vertraglichem Ausschluss

»1. Ist durch Vereinbarung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wirksam abbedungen, dann dürfen im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer können die Einhaltung drittschützender Normen verlangen. Im Wohnungseigentumsverfahren kann in einem solchen Fall die materielle Baurechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich geltend gemacht werden.2. Mit Ausnahme des Abs. 2 entfalten die Brandschutzanforderungen sowie die Wärmeschutz- und Schallschutzanforderungen des Art. 29 BayBO an Außenwände keine Außenwirkung und sind somit nicht nachbarschützend.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 Satz 1 ; BayBO Art. 29 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht u.a. aus drei Reihenhäusern, die leicht versetzt aneinander gebaut sind. Der Antragstellerin gehört das Reihenmittelhaus, den Antragsgegnern gehört ein Eckhaus.