OLG München - Beschluss vom 13.07.2005
34 Wx 61/05
Normen:
WEG § 28 § 43 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 206
MDR 2005, 1282
NJW-RR 2005, 1326
NZG 2005, 886
NZM 2005, 673
NotBZ 2005, 410
OLGReport-München 2005, 565
Rpfleger 2005, 662
ZMR 2005, 729

Rechts- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - Geltendmachung von Wohngeldforderungen durch Verwalter aufgrund eines Eigentümerbeschlusses - keine Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldforderung

OLG München, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 61/05

DRsp Nr. 2005/10620

Rechts- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - Geltendmachung von Wohngeldforderungen durch Verwalter aufgrund eines Eigentümerbeschlusses - keine Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldforderung

»1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (siehe BGH Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig. 2. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden. 3. Wohngeldforderungen kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden.«

Normenkette:

WEG § 28 § 43 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangt, vertreten durch die Verwalterin, vom Antragsgegner, dem eine Wohnung gehört, rückständiges Wohngeld für die Zeit von Februar 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 2.110 EUR nebst Zinsen und Rückbelastungskosten von 9 EUR.