OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2009
15 Wx 81/09
Normen:
GBO § 20; GBO § 78; GBO § 80; WEG § 10; WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 4 n.F.; WEG § 23 Abs. 4 S. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 n.F.; WEG § 26 Abs. 3; AktG § 71b;
Fundstellen:
NJW 2010, 1464
NZM 2009, 914
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 140/09

Rechtsfähigkeit und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Grundbuch

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 81/09

DRsp Nr. 2009/26070

Rechtsfähigkeit und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Grundbuch

1. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können. 2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG). 3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden. 4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt- Bad Oeynhausen vom 04.02.2009 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GBO § 20; GBO § 78; GBO § 80; WEG § 10; WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 4 n.F.; WEG § 23 Abs. 4 S. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 n.F.; WEG § 26 Abs. 3; AktG § 71b;

Gründe:

I.