OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2016
15 W 357/15
Normen:
BGB § 1018; WEG § 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1975
MietRB 2016, 229
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 791
Vorinstanzen:
AG Witten, - Vorinstanzaktenzeichen OH-608-5

Rechtsfolgen der Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Begründung von ideellem MiteigentumFortbestand einer am Sondereigentum begründeten Grunddienstbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 15 W 357/15

DRsp Nr. 2016/9458

Rechtsfolgen der Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Begründung von ideellem Miteigentum Fortbestand einer am Sondereigentum begründeten Grunddienstbarkeit

Eine für Sondereigentum bestellte Grunddienstbarkeit erlischt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird und die bisherigen Sondereigentümer ideelle Miteigentümer an dem betroffenen Grundstück werden. Für einen ideellen Miteigentumsanteil kann keine Grunddienstbarkeit bestellt werden.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1018; WEG § 1;

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 2.10.1981 (UR-Nr. xxx/1981 des Notars T2 in I) begründete Herr L als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche, F C x und x) auf diesem Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen:

Im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.1 im Erdgeschoß des Hauses F C 5, im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.2 im Dachgeschoß des Hauses F C 5 und im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.3 im Haus F C 7.