Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit notarieller Urkunde vom 2.10.1981 (UR-Nr. xxx/1981 des Notars T2 in I) begründete Herr L als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche, F C x und x) auf diesem Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen:
Im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.1 im Erdgeschoß des Hauses F C 5, im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.2 im Dachgeschoß des Hauses F C 5 und im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.3 im Haus F C 7.
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