OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.07.2000
11 Wx 42/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 758
OLGReport-Karlsruhe 2001, 1
WuM 2000, 500

Rechtsfolgen der Beseitigung eines Baumangels durch einen Wohnungseigentümer; Anbringung von Parabolspiegeln

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 42/00

DRsp Nr. 2000/9589

Rechtsfolgen der Beseitigung eines Baumangels durch einen Wohnungseigentümer; Anbringung von Parabolspiegeln

»1. Hat ein Wohnungseigentümer einen Baumangel ohne Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses (auf eigene Kosten) behoben und verlangt ein anderer Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Baumaßnahme, so ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, einen Mehrheitsbeschluss über die Konzeption der Behebung des Baumangels herbeizuführen. Denn erst wenn die Wohnungseigentümer eine andere Lösung beschließen, kann über den Beseitigungsanspruch endgültig entschieden werden.2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Anbringung von Parabolspiegeln genehmigt, erlaubt es der sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergebende Maßstab, auch den Interessen des Wohnungseigentümers, der einen Parabolspiegel installiert, Rechnung zu tragen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;

Gründe: