BGH - Beschluß vom 06.10.1994
V ZB 2/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Bucheigentümer 1
DNotZ 1995, 602
DRsp I(152)223a
FGPrax 1995, 97
MDR 1994, 1206
NJW 1994, 3352
Rpfleger 1995, 150
WE 1995, 57
WM 1994, 2204
WuM 1995, 51
ZMR 1995, 37
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,
AG Eutin,

Rechtsfolgen der Rückwirkung der Anfechtung des Erwerbs von Wohnungs- oder Teileigentum

BGH, Beschluß vom 06.10.1994 - Aktenzeichen V ZB 2/94

DRsp Nr. 1995/227

Rechtsfolgen der Rückwirkung der Anfechtung des Erwerbs von Wohnungs- oder Teileigentum

»Wer den Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum wirksam nach § 123 BGB angefochten hat, haftet, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die nach seiner Grundbucheintragung begründet und fällig werden (Ergänzung zu BGHZ 107, 285).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 16. Januar 1987 von dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks B. 13 in Sch. ein im Keller der auf diesem Grundstück errichteten Wohnungseigentumsanlage gelegenes Ein-Zimmer-Ferienappartement. Am 27. August 1987 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1988 focht die Antragsgegnerin die im notariellen Vertrag vom 16. Januar 1987 abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an, weil eine Nutzung des Appartements zu Wohnzwecken baurechtlich nicht zulässig war. Die Wohnungsschlüssel gab die Antragsgegnerin im November 1988 zurück.