I. Die Antragsgegnerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 16. Januar 1987 von dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks B. 13 in Sch. ein im Keller der auf diesem Grundstück errichteten Wohnungseigentumsanlage gelegenes Ein-Zimmer-Ferienappartement. Am 27. August 1987 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1988 focht die Antragsgegnerin die im notariellen Vertrag vom 16. Januar 1987 abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an, weil eine Nutzung des Appartements zu Wohnzwecken baurechtlich nicht zulässig war. Die Wohnungsschlüssel gab die Antragsgegnerin im November 1988 zurück.
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