Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens: auch bei einer Teilzustimmung des Mieters zu einer neuen Mieterhöhung gilt nicht die Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG
LG Köln, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 10 S 347/99
DRsp Nr. 2004/1640
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens: auch bei einer Teilzustimmung des Mieters zu einer neuen Mieterhöhung gilt nicht die Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MHG
Ist ein Mieterhöhungsverlangen wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen (Erhöhung einer Teilinklusivmiete unter Bezugnahme auf den allgemeinen Mietspiegel) nicht nachvollziehbar und daher unwirksam, so löst dies auch dann nicht die Warte- bzw. Sperrfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MHG aus, wenn der Mieter der begehrten Mieterhöhung teilweise zugestimmt hat.