LG Berlin - Urteil vom 13.10.2000
64 S 247/00
Normen:
MHG § 2 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)764c
NZM 2001, 1029
ZMR 2001, 349

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens: die Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG wird nicht in Lauf gesetzt (Unzulässigkeit der Zustimmungsklage)

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 64 S 247/00

DRsp Nr. 2004/1571

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens: die Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG wird nicht in Lauf gesetzt (Unzulässigkeit der Zustimmungsklage)

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht ordnungsgemäß begründet und daher unwirksam, wenn der Mietzins für die angegebenen Vergleichswohnungen niedriger ist als derjenige, der für die streitbefangene Wohnung verlangt wird. Der Vermieter kann sich insoweit - anders als bei einem Mietspiegel - nicht darauf berufen, dass noch ein (fiktiver) Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen sei. 2. Infolge Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wird die Überlegungs- bzw. Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG nicht in Gang gesetzt, so dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzulässig ist.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp I(133)764c
NZM 2001, 1029
ZMR 2001, 349