OLG Hamm - Urteil vom 21.02.2013
10 U 109/12
Normen:
BGB §§ 596, 585 Abs. 2, 593 b, 566, 432;
Fundstellen:
BauR 2013, 6
MDR 2013, 15
MietRB 2013, 205
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 4/11

Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen eines Grundstücks an unterschiedliche Erwerber hinsichtlich eines Pachtverhältnisses

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 10 U 109/12

DRsp Nr. 2013/6696

Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen eines Grundstücks an unterschiedliche Erwerber hinsichtlich eines Pachtverhältnisses

1. Wird ein vermietetes oder verpachtetes Grundeigentum geteilt und werden die Teile sodann ganz oder teilweise an verschiedende Erwerber veräußert, dann tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB.2. Grundsätzlich kann die Kündigung eines auf mehrere Grundstücke bezogenen einheitlichen Miet- oder Pachtvertrages nach Veräußerung der Miet- oder Pachtsache an mehrere Erwerber wegen der entstandenen Mitgläubigerstellung auf Verpächterseite nur von allen Vermietern/Verpächtern zusammen oder mit Zustimmung aller ausgeübt werden.3. Eine von einem Verpächter - der allein nicht zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt war - ausgesprochene Kündigung ist wirksam, wenn er dazu von allen Mitgliedern der Gemeinschaft ermächtigt worden ist.

Tenor