OLG Hamm - Beschluß vom 09.01.1996
15 W 340/95
Normen:
BGB § 249 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2, Abs. 3 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)263a-b
FGPrax 1996, 92
NJW-RR 1996, 971
NJWE-MietR 1996, 203
OLGReport-Hamm 1996, 109
WE 1996, 351
ZMR 1996, 390

Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen Veränderung

OLG Hamm, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 15 W 340/95

DRsp Nr. 1997/1951

Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen Veränderung

»1. Die Beseitigung einer von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung (Ausbau eines Trockenbodens zu Wohnzwecken) kann von einem nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer nicht verlangt werden, wenn dessen Rechtsvorgänger der Veränderung formlos zugestimmt hatte.2. Haben die Miteigentümer der Nutzung eines Raumes entgegen der Zweckbestimmung der Gemeinschaftsordnung formlos zugestimmt, so steht den Sondernachfolgern ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung nicht zu, auch wenn der Ausschluß des Anspruches aus dem Wohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist.«

Normenkette:

BGB § 249 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2, Abs. 3 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Beteil. zu 1) bis 8) sind die Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Das Hausgrundstück stand ursprünglich im Alleineigentum eines Herrn A. Dieser teilte es gemäß Teilungserklärung vom 7.10.1981 in Wohnungseigentum auf. Für die im Aufteilungsplan mit Nr. 4 und Nr. 8 bezeichneten Wohnungen ist in der Teilungserklärung bestimmt, daß die gesamte im "Trockenbodenbereich" liegende Fläche im Hause der ausschließlichen und alleinigen Nutzung des jeweiligen Eigentümers der darunter liegenden Eigentumswohnung Nr. 4 bzw. Nr. 8 zugewiesen werde.