OLG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2005
2 Wx 123/04
Normen:
WEG § 14 § 22 § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 565
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 104/03

Rechtsfolgen eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschosses; Gegenzeichnung des Bauantrages durch den Verwalter

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 123/04

DRsp Nr. 2006/8962

Rechtsfolgen eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschosses; Gegenzeichnung des Bauantrages durch den Verwalter

»1. Eine von den Wohnungseigentümern generell erklärte Zustimmung zum Dachausbau führt nicht dazu, daß der Verwalter über die Akzeptanz konkreter Baumaßnahmen entscheidungsbefugt ist. 2. Nur wenn die von der Beschlusslage her geforderten Voraussetzungen gegeben sind, darf der Verwalter den Bauantrag für die Eigentümer gegenzeichnen.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22, 20 FGG ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, die aus 22 Wohneinheiten besteht. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der im Teilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohneinheit.

Sie begehren von der Antragsgegnerin die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Zustimmung zum Bauantrag vom 15.4.02 zum Ausbau des Dachgeschosses, und zwar in der Eigenschaft der Antragsgegnerin als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft (K 2).