Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung
LG Berlin, vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 62 S 139/92
DRsp Nr. 2009/7738
Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung
Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln einer Mietwohnung nicht deshalt frei, weil diese einen hohen Aufwand erfordern und in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Mieteinnahmen stehen. Gleichwohl kann das Verlangen des Mieters auf Mängelbeseitigung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter eine Sanierungsmaßnahme konkret plant.