AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 09.03.1992
218 C 37/91
Normen:
BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1993, 107

Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 218 C 37/91

DRsp Nr. 2009/7739

Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung

Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln einer Mietwohnung nicht deshalb frei, weil diese einen hohen Aufwand erfordern und in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Mieteinnahmen stehen. Gleichwohl kann das Verlangen des Mieters auf Mängelbeseitigung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter eine Sanierungsmaßnahme konkret plant.

Normenkette:

BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1993, 107