Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 218 C 37/91
DRsp Nr. 2009/7739
Rechtsfolgen eines hohen Aufwandes zur Mängelbeseitigung
Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln einer Mietwohnung nicht deshalb frei, weil diese einen hohen Aufwand erfordern und in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Mieteinnahmen stehen. Gleichwohl kann das Verlangen des Mieters auf Mängelbeseitigung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter eine Sanierungsmaßnahme konkret plant.