BGH - Beschluß vom 24.09.2003
XII ZR 70/02
Normen:
ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 52
NJW 2004, 294
NZM 2004, 99
WM 2004, 532
WuM 2004, 304
ZMR 2004, 24
ZfIR 2004, 36
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Rechtskräftige Feststellung des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 24.09.2003 - Aktenzeichen XII ZR 70/02

DRsp Nr. 2003/13842

Rechtskräftige Feststellung des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

»Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.«

Normenkette:

ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend.

Die Beklagte unterzeichnete am 11. September 1996 als Mieterin den ihr von der L. Grundbesitzverwertung GmbH (im folgenden: L.) als Vermieterin zugeleiteten Mietvertrag über gewerbliche Mieträume im Gewerbeobjekt M. Straße 75 in C.. Nach Gegenzeichnung am 15. November 1996 sandte die L. den Mietvertrag an die Beklagten zurück. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 - Mieträume

...

5. Dieser Mietvertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, daß der erste Mietzins vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter geleistet worden ist.

§ 2 - Mietzeit und Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt bei Bezugsfertigkeit/Übergabe und ist fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die Übergabe erfolgt voraussichtlich bis Juni 97 und wird zwei Monate vorher angekündigt.

...

§ 21 - weitere Vereinbarungen

...

6. Die Wertsicherungsklausel gemäß Anlage 2 ist Bestandteil des Vertrages.

..."

Am 13. Dezember 1996 unterzeichnete die Beklagte folgende Wertsicherungsklausel: