BayObLG - Beschluß vom 04.04.2001
2Z BR 2/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 772
Vorinstanzen:
I. AG Fürth (Bay.) - Beschluß vom 3. August 2000 - 7 UR II 65/00 -,
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7425/00

Rechtskraft eines Verfahrensgegenstands im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 2/01

DRsp Nr. 2001/11751

Rechtskraft eines Verfahrensgegenstands im Wohnungseigentumsverfahren

»Sachentscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren sind der materiellen Rechtskraft ebenso fähig wie Urteile im Zivilprozeß. Dies bedeutet, daß ein rechtskräftig entschiedener Verfahrensgegenstand (Antrag und antragsbegründender Sachverhalt) unter denselben Beteiligten nicht einer neuerlichen richterlichen Überprüfung und Entscheidung zugeführt werden kann.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landgerichts vom 8.10.1997 verpflichtet, die am Schlafzimmer seiner Wohnung angebrachte Außenjalousie zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem, daß die Außenkästen der Jalousien trotz Farbgleichheit mit den Fensterrahmen durch ihre hervorspringende Größe deutlich zu sehen seien. Auch würde die Fassade aufgrund der Außenkästen bei Regen stärker verschmutzt, als dies bei den übrigen Fenstern der Fall sei. Die vom Antragsteller vorgenommene bauliche Veränderung gehe somit über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus.