I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landgerichts vom 8.10.1997 verpflichtet, die am Schlafzimmer seiner Wohnung angebrachte Außenjalousie zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem, daß die Außenkästen der Jalousien trotz Farbgleichheit mit den Fensterrahmen durch ihre hervorspringende Größe deutlich zu sehen seien. Auch würde die Fassade aufgrund der Außenkästen bei Regen stärker verschmutzt, als dies bei den übrigen Fenstern der Fall sei. Die vom Antragsteller vorgenommene bauliche Veränderung gehe somit über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus.
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