Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von unerlaubt errichteten baulichen Anlagen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 20 W 8/06
DRsp Nr. 2007/12634
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von unerlaubt errichteten baulichen Anlagen
»1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von unerlaubt errichteten baulichen Anlagen gemäß § 1004 Abs. 1BGB in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1WEG kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242BGB darstellen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang getroffene tatsächliche Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen nicht umfassend auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.2. Bloße Konkurrenzschutzerwägungen können in der Regel keinen wichtigen Grund zur Versagung der Veräußerungszustimmung durch einen Wohnungseigentümer im Sinne des § 12 Abs. 2WEG begründen.«