BayObLG - Beschluss vom 13.03.2001
2Z BR 23/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; GVG § 132 Abs. 3 ; EGGVG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 883
NZM 2001, 814
NZM 2001, 814
OLGReport-BayObLG 2002, 13
ZMR 2001, 985
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23062/00
AG München 482 UR II 868/99 ,

Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 23/01

DRsp Nr. 2001/11136

Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Der Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz gebietet bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Verfassungs wegen eine Rechtsmittelbelehrung. Wird eine solche nicht erteilt und die Frist versäumt, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Anfrage wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsauffassung des 1. und 3. Zivilsenats).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; GVG § 132 Abs. 3 ; EGGVG § 10 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Am 30.10.2000 hat der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners dem Gericht mitgeteilt, dass er den Antragsgegner nicht mehr vertrete.