I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Am 30.10.2000 hat der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners dem Gericht mitgeteilt, dass er den Antragsgegner nicht mehr vertrete.
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