Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung von der in ihrer Eigentumswohnung wohnenden Beklagten.
Mit schriftlichem Vertrag vom 8. März 1985 verpflichtete sich der Rechtsvorgänger der Kläger, W. S., gegenüber der Beklagten, eine näher bezeichnete Eigentumswohnung in der D.-Straße in B. zu erwerben, um der Beklagten für diese Wohnung ein "... lebenslängliches, ... alleiniges ..." Wohnungsrecht einzuräumen.
§ 4 der Vereinbarung lautet:
"Der monatliche Mietzins in Höhe von DM 2.800 ist ab Mai 1985, jeweils bis zum 3. d.M. fällig."
Am 21. März 1985 schlossen W. S. und die Beklagte wegen der vorgenannten Wohnung einen notariell beurkundeten Vertrag, der u.a. bestimmt:
"§ 2
Herr S. räumt Frau K. an der in § 1 bezeichneten Eigentumswohnung nebst Kellerraum ein lebenslängliches, unentgeltliches, in der Ausübung nicht übertragbares, alleiniges, schuldrechtliches Wohnungsrecht ein ...
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