BayObLG - Beschluss vom 11.04.2001
2Z BR 121/00
Normen:
WEG § 10, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 265, § 322 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 22
FGPrax 2001, 168
NJW-RR 2001, 1092
NZM 2001, 671
ZMR 2001, 824
ZfIR 2001, 922
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14094/00
AG München 484 UR II 906/99 ,

Änderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 121/00

DRsp Nr. 2001/11814

Änderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung deren Abänderung mit qualifizierter Mehrheit der Wohnungseigentümer (sogenannte Öffnungsklausel) ermöglicht, steht dies jedenfalls bei Änderung der Zweckbestimmung von Wohnungseigentum einem gerichtlichen Antrag der Wohnungseigentümer, den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer zur Abgabe der erforderlichen Änderungserklärung zu verpflichten, nicht entgegen.2. Der rechtskräftige gerichtliche Beschluss, mit dem ein Antrag auf Unterlassung der der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Nutzung von Dachgeschossräumen als Wohnraum abgewiesen wird, enthält zugleich die positive Feststellung, dass der betroffene Wohnungseigentümer die Räume als Wohnraum benutzen darf.3. Aufgrund der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht kann im Einzelfall ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Abänderung der Gemeinschaftsordnung und Abgabe der erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen bestehen, wenn die Zweckbestimmung der tatsächlichen, auf Dauer angelegten und erlaubten Nutzung angepasst und als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden soll.«

Normenkette:

WEG § 10, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 265, § 322 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.