BayObLG - Beschluss vom 22.09.2004
2Z BR 159/04
Normen:
WEG § 15 § 23 § 43 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 51
BayObLGZ 2004, 270
NJW-RR 2005, 312
NZM 2005, 21
ZfIR 2005, 160
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1140/04
AG Freising, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/03

Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Ungültigerklärung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses - Absehen von Beschlussfassung bei fehlender Beschlusskompetenz

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 159/04

DRsp Nr. 2004/18081

Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Ungültigerklärung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses - Absehen von Beschlussfassung bei fehlender Beschlusskompetenz

»1. Dem Antrag auf Ungültigerklärung eines ablehnenden Beschlusses fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn gleichzeitig ein Feststellungsantrag mit entgegen gesetztem Inhalt gestellt wird.2. Fehlt für den Beschlussgegenstand die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, so ist von einer Beschlussfassung abzusehen. Ein ablehnender Beschluss ist nichtig.«

Normenkette:

WEG § 15 § 23 § 43 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichnete Wohnung.

In der Teilungserklärung ist unter B § 1 Nr. 6 Folgendes geregelt:

Den jeweiligen Eigentümern der Raumeinheit Nr. 2 steht das alleinige Recht zu, die Teile der Umgriffsfläche, welche nicht als Zugangs- oder Zufahrtsfläche, Platz für Müllbehälter, Teppichklopfplatz usw. benötigt werden, zu nutzen. Diese gemeinschaftlichen Flächen liegen im Einfahrtsbereich und sind im beigefügten Lageplan eingezeichnet.

Der erwähnte Lageplan ist weder beigefügt, noch wurde er jemals erstellt.