I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichnete Wohnung.
In der Teilungserklärung ist unter B § 1 Nr. 6 Folgendes geregelt:
Den jeweiligen Eigentümern der Raumeinheit Nr. 2 steht das alleinige Recht zu, die Teile der Umgriffsfläche, welche nicht als Zugangs- oder Zufahrtsfläche, Platz für Müllbehälter, Teppichklopfplatz usw. benötigt werden, zu nutzen. Diese gemeinschaftlichen Flächen liegen im Einfahrtsbereich und sind im beigefügten Lageplan eingezeichnet.
Der erwähnte Lageplan ist weder beigefügt, noch wurde er jemals erstellt.
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