Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2008 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.11.2008 aufgehoben und das Verfahren auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen
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