OLG Rostock - Beschluss vom 20.05.2009
3 W 181/08
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 5;
Fundstellen:
MietRB 2009, 325
OLGReport-Rostock 2009, 802
ZMR 2010, 223
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 224/08

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 3 W 181/08

DRsp Nr. 2009/21940

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Abberufung eines Verwalters ist dann anzunehmen, wenn der Versuch des Wohnungseigentümers, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn ihm die vorherige Anrufung der Versammlung in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse nicht zugemutet werden kann. 2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann darin liegen, dass er die Gelder der Gemeinschaft nicht auf einem gesonderten Konto, sondern auf seinem Eigenkonto führt.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2008 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.11.2008 aufgehoben und das Verfahren auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 5;

Gründe:

I.