OLG Rostock - Beschluss vom 07.04.2009 (3 W 31/08)
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die [...]