1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28.07.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.085,15 EUR festgesetzt.
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