OLG Rostock - Urteil vom 02.07.2009
3 U 146/08
Normen:
BGB § 126; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/06

Umfang des Mietausfallschadens bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses; Wahrung der Schriftform bei Änderung des Vertragszwecks

OLG Rostock, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 3 U 146/08

DRsp Nr. 2009/19014

Umfang des Mietausfallschadens bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses; Wahrung der Schriftform bei Änderung des Vertragszwecks

1. Wird ein Mietverhältnis aufgrund einer Vertragsverletzung des Mieters durch eine Kündigung des Vermieters vorzeitig beendet, kann der Vermieter vom Mieter den ihm hierdurch entstandenen Mietausfall ersetzt verlangen, jedoch nur für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden einer dem Mieter möglichen ordentlichen Kündigung. 2. Die vom Mieter auf die Miete vereinbarungsgemäß zu leistende Umsatzsteuer wird nicht vom Schadensersatzanspruch umfasst. 3. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Schriftformerfordernis des § 550 BGB gewahrt ist oder aber eine der Parteien das Vertragsverhältnis ordentlich kündigen kann. In der Änderung des im Vertrag bestimmten Vertragszwecks liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.

Tenor: