1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00€.
I.
Die Antragstellerin ist - u.a. - Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62% der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
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