OLG Rostock - Beschluss vom 07.04.2009
3 W 31/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1334
NJW-RR 2010, 160
OLGReport-Rostock 2009, 684
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 210/07

Verjährung von Ansprüchen des Miteigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 3 W 31/08

DRsp Nr. 2009/15511

Verjährung von Ansprüchen des Miteigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Hat ein Miteigentümer für die Gemeinschaft Betriebskosten (Wasserkosten, Versicherungen) verauslagt, kann sich ein Erstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Notgeschäftsführung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. 2. Derartige Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung.

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00€.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist - u.a. - Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62% der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.