I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller, damals noch Eigentümer einer Wohnung, hat beim Amtsgericht beantragt, den folgenden in der Eigentümerversammlung vom 11.3.1992 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären:
"Die Pflanztröge auf sämtlichen Balkonen sind im Rahmen der Sanierung zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Die Abdichtung erfolgt über die gesamte Fläche der Balkone... Sämtliche Balkongeländer sind dann zu verkleiden. Die Kosten der Balkonverkleidung gehen wie die Kosten der Sanierung selbst und die Kosten der Entfernung und Entsorgung der Tröge zu Lasten der Gemeinschaft. Die Sanierungskosten und die Kosten der Balkonverkleidung werden durch eine Sonderumlage erhoben."
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