BayObLG - Beschluß vom 19.03.1998
2Z BR 5/98
Normen:
WEG 43 Abs. 1 Nr.4; FGG § 20a;
Fundstellen:
DRsp I(152)318d
NZM 1998, 527
WuM 1998, 511
ZMR 1998, 447
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5835/94
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR 5/92

Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nach Veräußerung des Wohnungseigentums

BayObLG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 5/98

DRsp Nr. 1998/8119

Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nach Veräußerung des Wohnungseigentums

»Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.«

Normenkette:

WEG 43 Abs. 1 Nr.4; FGG § 20a;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller, damals noch Eigentümer einer Wohnung, hat beim Amtsgericht beantragt, den folgenden in der Eigentümerversammlung vom 11.3.1992 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären:

"Die Pflanztröge auf sämtlichen Balkonen sind im Rahmen der Sanierung zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Die Abdichtung erfolgt über die gesamte Fläche der Balkone... Sämtliche Balkongeländer sind dann zu verkleiden. Die Kosten der Balkonverkleidung gehen wie die Kosten der Sanierung selbst und die Kosten der Entfernung und Entsorgung der Tröge zu Lasten der Gemeinschaft. Die Sanierungskosten und die Kosten der Balkonverkleidung werden durch eine Sonderumlage erhoben."