BayObLG - Beschluss vom 02.02.2005
2Z BR 222/04
Normen:
WEG § 43 § 10 Abs. 2 ; BGB § 133 § 242 ;
Fundstellen:
DNotZ 2005, 789
FGPrax 2005, 106
NotBZ 2005, 260
ZfIR 2005, 658
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 1514/04 - 04.11.2004,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 9/03,

Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des Sondernachfolgers in Vereinbarung schuldrechtlich wirkender Sondernutzungsrechte

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 222/04

DRsp Nr. 2005/7977

Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des Sondernachfolgers in Vereinbarung schuldrechtlich wirkender Sondernutzungsrechte

»1. Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse jedenfalls dann vor, wenn mit der Anfechtung der Antrag auf Feststellung verbunden wird, dass das vom Beschluss betroffene Rechtsverhältnis besteht. 2. Durch die kaufvertraglich geregelte allgemeine Übernahme nur schuldrechtlich wirkender Rechte und Pflichten tritt ein Sondernachfolger nicht ohne weiteres in die Vereinbarung schuldrechtlich wirkender Sondernutzungsrechte ein.«

Normenkette:

WEG § 43 § 10 Abs. 2 ; BGB § 133 § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.