Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Mietverhältnis mit der Beklagten durch deren Kündigung vom 4. Oktober 1999 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.
Mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 mietete die Beklagte als gewerbliche Zwischenmieterin die Eigentumswohnung des Klägers nebst Kfz-Stellplatz für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 2.111,50 DM. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 des Mietvertrages, das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und es in einem solchen Zustand zu erhalten, während die Beklagte in §§ 11 und 12 die Verkehrssicherungspflicht und die Schönheitsreparaturen übernahm.
1995 vermietete die Beklagte die Eigentumswohnung an die Eheleute F. weiter.
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