I. Der Beteiligte zu 1) will mit einem im Jahr 2001 erhobenen Feststellungsantrag, der zunächst mit weiteren (Anfechtungs-)Anträgen verbunden war, über die inzwischen rechtskräftig entschieden ist, erreichen, dass die Beteiligte zu 3) als Verwalterin verpflichtet wird, den Schaden zu ersetzen, der durch - behauptete -Pflichtverletzungen anlässlich der Vergabe eines Fenstersanierungsauftrags an eine Fa. T zu lasten der Gemeinschaft entstanden sein soll. In diesem Zusammenhang wirft der Antragsteller der Verwalterin Fehlverhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten anlässlich der damaligen Sanierungsmaßnahme im Jahre 1999 vor. Zu den Einzelheiten wird auf den Feststellungsantrag vom 14.01.2002 und insbesondere den Ausführungen in Schriftsätzen vom 30.10.2002 und 03.12.2004 verwiesen.
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