OLG München - Beschluss vom 17.07.2013
34 Wx 10/13
Normen:
WEG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2013, 329
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Durach Bl. 2348

Richtigstellung einer Unrichtigkeit aufgrund der Eintragungsbewilligung

OLG München, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 10/13

DRsp Nr. 2013/20399

Richtigstellung einer Unrichtigkeit aufgrund der Eintragungsbewilligung

Richtigstellung einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Wohnungsgrundbuch ("Sondernutzungsrecht" statt richtig "Sondereigentum") unter Heranziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) von Durach Bl. 2350 am 26. September 2012 im Bestandsverzeichnis zu Nr. 1 Spalte 6 vorgenommene berichtigende Eintragung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Wohnungs- und Teileigentümer in einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum wurde mit Teilungserklärung vom 27.9.1979 gebildet und am 6.3.1980 im Grundbuch eingetragen. Gemäß der 2. Änderung der Teilungserklärung vom 12.10.1989, eingetragen am 11.12.1989, wurde mit der Einheit Nr. 4 (Wohnung im 1. und 2. Dachgeschoß) ohne Änderung der Miteigentumsanteile auch der Dachraum Nr. 4 (4 Räume) verbunden.