OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2001
15 W 268/00
Normen:
WEG § 12 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 894 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 229
NJW-RR 2001, 1527
NZM 2001, 953
OLGReport-Hamm 2001, 360
Rpfleger 2002, 20
ZMR 2002, 146
ZfIR 2001, 924
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 52/00
AG Essen WEG - 96 II 46/99 ,

Rückabwicklung einer unwirksamen Wohnungseigentumsveräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 15 W 268/00

DRsp Nr. 2001/13676

Rückabwicklung einer unwirksamen Wohnungseigentumsveräußerung

»Ist hinsichtlich eines Wohnungseigentums ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen worden, obwohl die nach der Teilungserklärung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung fehlt, so entspricht ein Eigentümerbeschluß, durch den der Verwalter ermächtigt wird, den veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich anzuhalten, den ihm zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, ordnungsgemäßer Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 894 ;

Gründe:

I.

Die vorgenannte Wohnungs- und Teileigentumsanlage ist durch Teilungsvereinbarung (§ 3 WEG) vom 24.02.1984 begründet worden. Nach § 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters; die Veräußerungsbeschränkung wurde bei der Anlegung der Teileigentums- und Wohnungsgrundbücher entsprechend § 3 Abs. 2 WGV jeweils im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Stimmrecht der Miteigentümer richtet sich gem. § 14 Abs. 3 S. 2. der Vereinbarung nach der Höhe der Miteigentumsanteile.