OLG Köln, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 1132/00
DRsp Nr. 2001/5002
Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
Hat ein Eigentümer mit Zustimmung der übrigen Eigentümer bauliche Veränderungen am Wohnungseigentum vorgenommen, so ist die Zustimmung auch erforderlich, wenn diese rückgängig gemacht werden sollen.